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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

bettertogether GmbH
Stand: Juni 2023

1 Allgemeines
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bettertogether GmbH werden sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, dem Auftraggeber die jeweils – in Abstimmung mit den Vorgaben des Auftraggebers – sinnvollsten Maßnahmen zu empfehlen, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Dabei ist bettertogether auf eine offene Kommunikation seitens des Auftraggebers angewiesen.  Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen liegt jedoch letztlich beim Auftraggeber*innen.

 

2 Stunden- und Tagessätze
Im Folgenden sind die entsprechend der notwendigen Qualifikation der Tätigkeit anfallenden Stunden- und Tagessätze differenziert. Die Leistungserbringung erfolgt jeweils durch diejenigen, für die entsprechende Tätigkeit qualifizierten Mitarbeiter/-innen, ohne dass die Ausführung durch bestimmte Personen zugesichert werden kann.  Ein Arbeitstag bzw. Tagessatz beinhaltet eine Leistung von bis zu maximal 9 Stunden, wobei jede begonnene Stunde als volle Stunde verrechnet wird. Mehrstunden (das bedeutet Leistungen über 9 Stunden pro Tag) werden pro geleisteter Mehrstunde mit einem Zuschlag von 30% auf den jeweils vereinbarten Stundensatz abgegolten. 

 

Beratungsleistung / Stundensatz / Tagessatz

 

 


 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Arbeitstag bzw. Tagessatz beinhaltet eine Leistung von bis zu maximal 9 Stunden, wobei jede begonnene Stunde als volle Stunde verrechnet wird.  Mehrstunden (das bedeutet Leistungen über 9 Stunden pro Tag) werden pro geleisteter Mehrstunde mit einem Zuschlag von 30% auf den jeweils vereinbarten Stundensatz abgegolten.
 
3 Vertraulichkeit
Sowohl bettertogether GmbH als auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die Teile des Auftrages übertragen werden, sichern dem Auftraggeber ihre Verschwiegenheit zu. 
   
4 Kriseneinsätze
Bei akuter Beauftragung ist bettertogether berechtigt, einen Zuschlag von bis zu 100% auf den jeweiligen Tagessatz zu vereinbaren. Als akute Beauftragung wird ein beginnender Einsatz in einem Zeitraum von weniger als zwei Wochen angesehen. Die Dauer des Zuschlages variiert je nach Lagebeurteilung und Leistungsumfang. So zu Beginn oder im Laufe der Beauftragung nicht anders vereinbart, gilt der Zuschlag ohne zeitliche Einschränkung bis zum formellen Abschluss des Kriseneinsatzes von bettertogether. Zusätzlich zu diesem Zuschlag kann bettertogether Abschlagshonorare in Rechnung stellen, die sich aus bestehenden Verpflichtungen von bettertogether ergeben. Diese Abschlagshonorare müssen vor einer Beauftragung an den Kunden kommuniziert werden.

 

5 Reise / Fahrten / Übernachtungen / Spesen
Jede für die Erfüllung des Auftrages notwendige bzw. sinnvolle Dienstreise wird von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der bettertogether auf die kürzeste, unbedingt notwendige Zeit beschränkt. Die Fahrt zum Reiseziel wird auf die kürzeste direkte Strecke mit den wirtschaftlichsten und umweltverträglichsten Verkehrsmitteln durchgeführt. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Verkehrsmittels werden nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern auch die Fahrtzeit und die Mehraufwendungen bzw. Einsparungen an sonstigen Reisekosten berücksichtigt. Als Reisetag gilt der Kalendertag von 0.00 bis 24.00 Uhr.

 

5.1 Reisekosten
Als Reisekosten gelten alle Mehraufwendungen, die durch eine Dienstreise mittelbar oder unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungskosten, die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Reisenebenkosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Parkplatzgebühren, Kosten für Telefongespräche, Roaminggebühren) und die Fahrtzeit, dies alles im unten angeführten Ausmaß. Alle anfallenden Reisekosten einschließlich der weiterberechneten Einzelbelege verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.

 

5.2 Fahrtzeit
Der Zeitaufwand des Referenten oder Mitarbeiters zum Einsatzort des Projektes wird für Reisen außerhalb Wiens sowie  außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Büro zu 50% des vereinbarten Leistungsstundensatzes verrechnet. Im Kriseneinsatz wird für die Fahrtzeit der volle Stundensatz verrechnet.
 
5.3 Fahrtkosten
Es werden weiterverrechnet: Kosten für Nahverkehrsmittel und Taxi auf Basis der Einzelbelege, Kosten für Bahnreisen (2. Klasse) und Flugreisen lt. Tarif (Economy), Kilometergeld für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug in Höhe des geltenden amtlichen Kilometergeldes (Fahrt mit dem PKW von Wien bzw. dem jeweiligen ordentlichen Wohnsitz bzw. Arbeitsort des Referenten oder des Mitarbeiters von bettertogether zum Einsatzort des Projektes) und Mietwagenkosten auf Basis der Einzelbelege.

 

5.4 Übernachtungskosten
Es werden für jede Übernachtung die Kosten auf Basis der Einzelbelege weiterberechnet. Werden keine Belege erbracht, kann bettertogether eine Übernachtungspauschale von € 100,- pro Person und Übernachtung in Rechnung stellen. Die Übernachtungspauschale ist für jede Person zu berechnen, die eine Wegstrecke von mehr als 50 Kilometer zwischen Einsatzort und Wohnort zurücklegen muss.

 

5.5 Reisenebenkosten
Es werden alle Reisenebenkosten (Parkplatzgebühren, Telefonkosten, Roaminggebühren, Gepäckgebühren etc.) auf Basis der Einzelbelege weiterberechnet.

 

5.6 Fahrtzeit
Der Zeitaufwand für die An- und Abreise von Wien bzw. dem jeweiligen Wohn- bzw. Arbeitsort des Referenten oder Mitarbeiters zum Einsatzort des Projektes wird zur Hälfte des jeweils gültigen Stundensatzes für den jeweiligen Mitarbeiter laut Vertrag abgerechnet. Im Kriseneinsatz wird für die Fahrtzeit der volle Stundensatz verrechnet.

 

5.7 Einzelbelege
Alle Einzelbelege werden grundsätzlich in Höhe des Nettobetrages zuzüglich der für den Kunden zur Anwendung kommenden Umsatzsteuer weiterberechnet. Dabei kommt ein Aufschlag von 17,5 Prozent als Bearbeitungsgebühr zur Verrechnung.

 

5.8 Form der Weiterberechnung
Die Weiterberechnung erfolgt auf Wunsch mit folgenden Angaben:  Auftraggeber und Projektnummer  Namen der MitarbeiterInnen und Abrechnungszeitraum  Reiseziel  Zeitpunkt der Abreise/Rückkehr  Aufteilung der Reisekosten und Gesamtkosten
 
6 Entgelt und Wertanpassung
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Agenturleistungen zu den einvernehmlich festgelegten Preisen. Sie verpflichtet sich, in den ersten 12 Monaten der Vertragsdauer diese einvernehmlich festgelegten Preise als Festpreise zu garantieren. Ab dem zweiten Vertragsjahr sind sämtliche fixe monatliche Entgelte ebenso wie fest vereinbarte Preise für Einzelleistungen wertgesichert und hierfür an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich gebunden. Zur Berechnung der Wertanpassung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex („VPI“) oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Juni im ersten Vertragsjahr verlautbarte Indexzahl wie von der Statistik Austria veröffentlicht (Indexbasis: VPI 2010=100). Zur Berechnung der Wertanpassung wird jeweils die verlautbarte Indexzahl für den Monat Juni der Folgejahre herangezogen. Die Auftragnehmerin ist bei Änderungen des VPI im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte ebenso wie fest vereinbarte Preise für Einzelleistungen, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der VPI für den Monat Juni vor der Anpassung gegenüber dem für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verlautbarten VPI geändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Juni-Wert des VPI bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion und bildet sodann die Ausgangsbasis für die nächstfolgende Neufestsetzung der Preise. Eine daraus ableitbare Entgeltanpassung kann bzw. muss jeweils mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenen Juni-Wert folgt, für welchen sich die Indexbasis geändert hat. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck im Falle periodisch erstellter Rechnungen) mindestens drei Monate vor In-Kraft-Treten der Entgeltanpassung informiert.


7 Zahlungsbedingungen
Bei Einzelprojekten, die sich über einen längeren Zeitraum als einen Monat erstrecken, gelangt mit Beauftragung die erste Hälfte des Gesamtbetrages zur Verrechnung, die andere Hälfte nach Abschluss der Leistung. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der geschuldete Betrag mit 7 % jährlich zu verzinsen.  Für jede Mahnung kann ein Pauschalbetrag von € 20,- sowie die Verzugszinsen (s.o.) in Rechnung gestellt werden. Für anfallende Reisekosten kann ein A-Conto verlangt werden. Alle Preise und in den gegenständlichen AGB angeführten Beträge verstehen sich netto und sind zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen.

 

8 Nutzungsrechte
Alle Konzepte, Präsentationen und Ideen bleiben auch nach Bezahlung im geistigen Eigentum der  bettertogether GmbH und dürfen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung auch nicht auszugsweise verwendet oder weiter gegeben werden. Mit der Unterzeichnung des Beratungsvertrages erwirbt der Auftraggeber die räumlich und zeitlich beschränkten Nutzungsrechte an den in seinem Auftrag und von ihm bezahlten Agenturleistungen, und zwar nur solange der Auftraggeber tatsächlich in einem gleichartigen wie dem ursprünglichen Auftragsverhältnis mit bettertogether steht und 1. nur insofern die entsprechende Agenturleistung von bettertogether und keinem Dritten umgesetzt wird und 2. nur insofern die entsprechende Agenturleistung nicht im weitesten Sinn für Werbung eingesetzt wird (insbesondere Plakatwerbung, Spots, Printwerbung, Claims für Websites, etc.).

Der Auftraggeber stellt sicher und haftet gegenüber der bettertogether dafür, dass diese Vereinbarung auch andere Dritte, wie insbesondere seine Mitarbeiter und sonstige Vertragspartner, einhalten.  Der Auftraggeber darf die erbrachten (geistigen) Leistungen und damit verbundene Werke weder zu Werbezwecken noch für Produkte einsetzen, die nicht vom Rahmen der jeweils vertraglich vereinbarten Aktivität umfasst sind. Kreiert bettertogether bzw. ihr zuzurechnende Personen im Rahmen des Auftragsverhältnisses eine neue Marke bzw. einen Claim, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Abgeltung der entsprechenden Markenrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte gegenüber der bettertogether diese auf seinen Namen eintragen und schützen zu lassen. Sind die Marke bzw. der Claim bereits auf die Agentur eingetragen, verpflichtet sich bettertogether als Inhaberin, die Marke bzw. den Claim auf den Auftraggeber zu übertragen, sobald die entsprechenden Honorare dafür bezahlt worden sind.  Die Nutzungs- und Verwertungsrechte von Fotos, die für den Auftraggeber erstellt wurden, gehen mit der Bezahlung des Pauschalhonorars räumlich und zeitlich unbeschränkt auf den Auftraggeber über. bettertogether garantiert, dass durch die Übertragung und den Gebrauch der Nutzungsrechte keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

9 Haftungsausschluss und Haftungseinschränkung
bettertogether schließt eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit aus. Bei grob fahrlässigem Verhalten und Beratungsfehlern, die aus grober Fahrlässigkeit resultierten, und die nachweislich zu Schäden führten, ist die Haftung auf 50% des mit dem Kunden in jenem Jahr erzielten Umsatzes beschränkt, in dem die Ursache des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit zu finden war.

 

10 Leistungsumfang
Die Auftragserteilung für zusätzliche Leistungen muss schriftlich erfolgen. Die Festlegung genauer Termine zur Leistungserbringung erfolgt schriftlich. Eine Terminverschiebung ist lediglich binnen einer Frist von zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin möglich. Bei einer späteren Terminverschiebung kann bettertogether entweder vom Vertrag zurücktreten oder den durch die Verlegung des Termins entstehenden Mehraufwand ersetzt verlangen. Werden Leistungen über die im Angebot festgehaltenen Leistungen hinaus nach Aufforderung erbracht, werden diese stundenweise nach den in der oben angeführten Honorartabelle aufgeführten Sätzen abgerechnet. Über diese Leistungen kann im Vorhinein ein Zusatzangebot eingefordert werden, das den genauen Leistungsumfang beschreibt.

 

11 Projektleitung
Wenn im Rahmen einer Vereinbarung eine Projektleiterin bzw. ein Projektleiter oder ein Stellvertreter genannt wird, garantiert bettertogether, bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten die bekanntgegebenen Personen einzusetzen. Über einen geplanten Wechsel bei der Projektleitung wird bettertogether den Auftraggeber unverzüglich schriftlich verständigen. Der Wechsel darf jedoch nur aus wichtigen Gründen (z.B. keine gleichwertige Qualifikation) abgelehnt werden. 

 

12 Beratungszeiten
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gewährleistet bettertogether, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu den gewöhnlichen Bürozeiten (09:00 bis 17:30 Uhr) telefonisch erreichbar ist.
   
13 Vertragsauflösung
Wenn nicht anders vereinbart, kann der Vertrag während des Vertragszeitraumes von beiden Teilen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die gekündigte Seite hat den Erhalt des Kündigungsschreibens zu bestätigen.

 

14 Wirksamkeit des Vertrages
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden, hat die Unwirksamkeit der Bestimmungen nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, die nichtigen Bestimmungen durch solche zu wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen. Ergeben sich später Lücken im Vertrag, gilt entsprechendes.

 

15 Veränderungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen
Jede Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bzw. der Geschäftsstruktur wie z.B.: Firmenwortlaut, verantwortlichen Organe des Unternehmens, Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sind bettertogether unverzüglich, nachweislich und schriftlich mitzuteilen.

 

16 Sonstige Bedingungen
Auf die Vereinbarung findet ausschliesslich österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und über diese Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, das Handelsgericht Wien. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für alle Verträge und Dienstleistungen mit der bettertogether GmbH für alle Vertragspartner die Verschwiegenheitspflicht. 
 
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ treten am 12.06.2023 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Versionen.
 
Mag.a Susanne Grof-Korbel, Michael Grof-Korbel, MA, Catherina Straub, Markus Zahradnik-Tömpe

Geschäftsführung

 

bettertogether GmbH

Lindengasse 26/2+3

1070 Wien

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